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Gesetzliche Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen ab 2024
Seit 1.1.2024 regelt das aktuelle Abfallwirtschaftsgesetz in § 14 Rahmenbedingungen für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen. Das konkrete Ziel: Abfallvermeidung.
Die wichtigsten Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengefasst. Eine Infografik liefert den Überblick über das Thema.
Seit Jahresbeginn 2024 ist der Handel für bestimmte Produktkategorien verpflichtet, einen festgelegten Prozentsatz an Mehrweggebinden anzubieten. Der Logistikverbund Mehrweg (L-MW) will verbindliche Klarheit in den Regelungen schaffen. Er gründete eine Arbeitsgruppe mit Beteiligung von Handel und Herstellern sowie Vertretern des zuständigen Bundesministeriums.
Der Weg zur Abfallvermeidung ist herausfordernd und wirft viele Fragen auf. Einige davon konnten auf Basis des Gesetzestextes und der Fachpräsentationen der Arbeitsgruppe beantwortet werden. Sie sind bislang nicht rechtlich verbindlich, da die Abstimmung mit dem Ministerium noch nicht erfolgt ist. Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.
Infografik: Gesetzliche Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen ab 2024
Alle Informationen zu den neuen Bestimmungen im Überblick.
Fristen für die Mehrwegquote
Seit 1. Jänner 2024 | mindestens 35 % der Verkaufsstellen über 400 m2 müssen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten |
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Ab 1. Jänner 2025 | mindestens 90 % der Verkaufsstellen über 400 m2 müssen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten |
Ab 1. Jänner 2026 | alle Verkaufsstellen über 400 m2 müssen Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten |
Erfüllung der gesetzlichen Mehrwegquote
Die Verpflichtung kann in zwei Varianten erfüllt werden. Zur Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegverpackungen muss eine eindeutige Beschriftung an den Regalen angebracht werden.
Angebotsseitig
Anteil an Produkten in Mehrwegverpackungen im Sortiment:
min. 15 % für Bier und Wasser
min. 10 % für Saft, alkoholfreie Mischgetränke, Milch
Absatzseitig
Mindestens 25 % Absatzvolumen von Getränken in Mehrwegverpackungen
Angebot von Getränken in Mehrweg ...
... aus jeder Kategorie.
... in jeder Verkaufsstelle.
Umsetzung der Mehrwegquote
Unser Tipp für die korrekte Umsetzung der Mehrwegquote:
Kategorisieren Sie Ihre Artikel in den Stammdaten in Einweg/Mehrweg bzw. mit/ohne Pfand!
Das Stammdatenservice GS1 Sync enthält neue entsprechende Felder dafür.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Welche Verpackungen zählen zur Quote?
Bei der Berechnung der Mehrwegquote wird nur der Basisartikel gezählt, unabhängig ob z. B. ein Einzelartikel, ein Sixpack, ein Tray oder eine Palette im Verkaufsraum angeboten werden.
Wann müssen die Ergebnisse spätestens gemeldet werden?
Die Letztvertreiber müssen bis 15. März des Folgejahres elektronisch die Ergebnisse pro Verkaufsstelle mit detaillierten Angaben melden.
Wird es Kontrollen und/oder Strafen geben?
Die Einhaltung des Gesetzes wird vom Ministerium (BMK) kontrolliert. Es gibt entsprechende Strafbestimmungen, die sich nach der Unternehmensgröße bzw. der FIlialanzahl richten.
Gibt es Ausnahmen von der Mehrwegquote?
In die Berechnung der Mehrwegquote nicht einbezogen werden:
Wasser, Saft und AF-Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen sowie Einwegdosen bis einschließlich 0,5-l-Füllvolumen
Saison- und Wochenartikel
Milchmischgetränke, wie Joghurtdrinks oder Caffè Latte
Gibt es ähnliche Gesetze wie dieses in anderen Ländern?
Nach den vorliegenden Informationen ist die gesetzliche Regelung von verbindlichen Mehrwegquoten im Handel derzeit einzigartig in Europa. Österreich kommt eine Pionierrolle zu.
Welche Getränke zählen zur Mehrwegquote?
Zur richtigen Produkteinordnung kann das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) verwendet werden.
einschließlich alkoholfreiem Bier und Biermischgetränken
Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung
Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar
Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke
Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch, d. h. ultrahoch erhitzte Milch, und Milchmischgetränke
Downloads
Hier können Sie die Übersicht mit allen Informationen zur gesetzlichen Mehrwegquote herunterladen.
Infografik
Infografik: Gesetzliche Mehrwegquoten 2024
Übersichtliche Darstellung aller Informationen zu den gesetzlichen Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen zur gesetzlichen Mehrwegquote oder möchten Sie mehr über den Logistikverbund Mehrweg erfahren?