Beantragung ist für die jeweiligen Betrachtungszeiträume möglich!
Bei Härtefall-Fonds handelt es sich um eine Förderung der Bundesregierung für Ein-Personen-Unternehmen (inkl. neue Selbständige, wie Vortragende und Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer und Kleinstunternehmer, zur Unterstützung der persönlichen Lebenshaltungskosten in der Corona-Krise. In der ersten Phase wurde ein einmaliger Zuschuss gewährt. Seit 20. April 2020 ist die Antragstellung für Phase 2 nur Online auf der Seite der Wirtschaftskammer möglich. Es wird ein Förderzuschuss für den Nettoeinkommensausfall (max. Euro 2.000,-), für einen Zeitraum der einem Monat entspricht, gewährt (unabhängig, ob ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde). Derzeit sind dazu 15 Betrachtungszeiträume festgelegt. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.
Warum betrifft das GS1 Austria?
Voraussetzung für das Erlangen einer Förderung ist die Erfüllung einiger Punkte. Darunter fällt auch die Angabe einer GLN (Global Location Number) oder KUR, sowie einer Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
Auszug aus der Webseite der WKO:
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können seit 20.04.2020 bis spätestens 31.7.2021 eingebracht werden, nach 18.04.2020 können keine Ansuchen mehr für die Auszahlungsphase 1 gestellt werden.
Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?
Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich. Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für jeden Betrachtungszeitraum separat zu stellen, wobei die Förderung für maximal 15 Betrachtungszeiträume erfolgen kann.
Im Antragsformular sind unter anderem anzugeben:
- Daten zur Identifikation
- betriebliche Angaben, wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
- wirtschaftlich signifikante Bedrohung
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren- und Leistungserlöse) aus dem Betrachtungszeitraum ohne Umsatzsteuer
- falls vorhanden ein positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften
- im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen
- und einiges mehr.
Die genaue Angabe der notwendigen Daten finden Sie hier unter Punkt 8.1.
Woher bekomme ich diese Informationen?
Eine Erläuterung von GS1 Austria:
Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre Global Location Number (GLN) öffentlich unter: firmen.wko.at, im Verzeichnis der Wirtschaftskammer. Manche, die ihre GLN hier nicht finden, müssen im Unternehmensserviceportal in ihren Unternehmensdaten nachsehen. Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Bzgl. der Benennung kann es hier unterschiedliche Bezeichnungen für die GLN geben – sie wird manchmal auch als SekID (Sekundär ID) oder Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters sonstiger Betroffener (ON des ERsB) bezeichnet.
Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese ebenso im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Diese hat nichts mit GS1 zu tun.
In diesem Video der Wirtschaftskammer wird anschaulich erläutert, was Sie machen sollten und wie Sie Ihre GLN oder KUR bekommen.
Förderwerber, die weder über KUR noch GLN verfügen, benötigen die Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
Seit Beginn der Härtefall-Fonds wurden laufend neue Richtlinien herausgegeben. Wir haben darüber berichtet
Hinweis: Die Österreichische Bundesregierung hat einen Vertrag mit GS1 Austria zur Nutzung der Global Location Number (GLN der öffentlichen Verwaltung) abgeschlossen. Jedem Unternehmen, Gewerbebetrieb, Verein, Gebietskörperschaft, … wird von der Statistik Austria im Rahmen des Unternehmensregisters (UR) eine GLN zugewiesen. Diese GLN kann von den Unternehmen kostenlos verwendet werden, beispielsweise für den elektronischen Datenaustausch (EDI), B2B und B2G.
Zu finden sind diese GLNs unter Firmen A-Z der WKO (Firmeninfos).
Weitere Informationen: GLN der öffentlichen Verwaltung
Die GLN soll in allen Prozessen und Verfahren, bei der Kommunikation zu den Behörden zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.
Im Gegensatz zur GS1 GLN kann mit der vom Bund erhältlichen GLN (SekID) keine weitere Auszeichnung (Produkte – GTIN, Transporteinheiten – SSCC oder weitere Lokationen) gemacht werden.