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GLN im Härtefall-Fonds – Phase 4

30. November 2021

Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds Phase 4 ist mit Montag, 2. Mai 2022, ausgelaufen. Es können keine Anträge für den Härtefall-Fonds mehr gestellt werden.

Der Härtefall-Fonds geht mittlerweile in die 4. Phase und unterstützt Neue Selbständige, Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, freie Berufe und Kleinstunternehmer. Dieses Update mit Informationen zum Härtefall-Fonds Phase 4 basiert auf dem Stand vom 30.11.2021. 

 

Aktualisierung Mai 2022:

Phase 4 der Härtefall-Fonds ist ausgelaufen. Welche Optionen zu Corona Hilfsmaßnahmen Sie weiterhin haben, können Sie in unserem Update nachlesen.

Zum Artikel Corona Hilfsmaßnahmen für Unternehmer

 

Wir haben bereits letztes Jahr berichtet, dass man für die Beantragung der Härtefall-Fonds eine GLN angeben muss. Dies ist nach wie vor ein Thema. Der Härtefall-Fonds geht mittlerweile in die 4. Phase und unterstützt neue Selbständige, Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, freie Berufe und Kleinstunternehmer. Dieses Update mit Informationen zum Härtefall-Fonds Phase 4 basiert auf dem Stand vom 30.11.2021. 

Die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen wurde im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen. Dabei handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Härtefallfondsgesetz auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 idgF. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige.

 

Beantragung ist für die jeweiligen Betrachtungszeiträume möglich! 

Die dritte Phase ist mit 31.10.2021 ausgelaufen. Seit 1.12.2021 können Anträge für die Härtefall-Fonds Phase 4 ausschließlich online auf der Seite der Wirtschaftskammer getätigt werden. 
Dabei handelt es sich um einen Förderzuschuss für den Nettoeinkommensausfall aus selbständig/gewerblich ausgeübter Tätigkeit in einem bestimmten Betrachtungszeitraum mit dem Vergleich zum Nettoeinkommen des Vorjahres. 

 

Vorgegebene Betrachtungszeiträume

Die nachfolgenden Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Zeitraum 1: 1.11.2021 bis 30.11.2021
  • Zeitraum 2: 1.12.2021 bis 31.12.2021
  • Zeitraum 3: 1.1.2022 bis 31.1.2022
  • Zeitraum 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022
  • Zeitraum 5: 1.3.2022 bis 31.3.2022

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 4 des Härtefall-Fonds ist seit 1.12.2021 bis 2.5.2022 möglich.
Die Förderung kann für die fünf oberhalb angegebenen Betrachtungszeiträume beantragt werden. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.
Die Wirtschaftskammerorganisation wickelt die Förderung im Auftrag der Bundesregierung ab. Im Interesse einer raschen und wenig bürokratischen Abwicklung werden für die Berechnung der Förderungshöhe Daten verwendet, die aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden.

 

Antragsberechtigte Gruppen

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*).
  • Erwerbstätige Gesellschafter (die Gesellschaft muss weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*).
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Zur Antragstellung kommen sie hier.

 

Warum betrifft das GS1 Austria?

Voraussetzung für das Erlangen einer Förderung ist die Erfüllung einiger Punkte. Darunter fällt auch die Angabe einer GLN (Global Location Number) oder KUR, sowie einer Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.

 

Woher bekomme ich diese Informationen? Eine Erläuterung von GS1 Austria 

Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre Global Location Number (GLN) mittels Verified by GS1 (vormals GEPIR) oder unter firmen.wko.at, im Verzeichnis der Wirtschaftskammer. Manche, die ihre GLN hier nicht finden, müssen im Unternehmensserviceportal in ihren Unternehmensdaten nachsehen. Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Bzgl. der Benennung kann es hier unterschiedliche Bezeichnungen für die GLN geben – sie kann auch als Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters sonstiger Betroffener (ON des ERsB) bezeichnet werden.
Die KUR ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese ebenso im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Diese hat nichts mit GS1 zu tun.

Zur Website der WKÖ

 

Hinweis: Die Österreichische Bundesregierung hat einen Vertrag mit GS1 Austria zur Nutzung der Global Location Number (GLN der öffentlichen Verwaltung) abgeschlossen. Jeder juristischen Entität (Unternehmen, Gewerbebetrieb, Verein, Gebietskörperschaft, …) wird von der Statistik Austria im Rahmen der Eintragung ins Unternehmensregister (UR) eine GLN zugewiesen. Diese GLN kann von den Unternehmen kostenlos verwendet werden, beispielsweise für den elektronischen Datenaustausch (EDI), B2B und B2G.

 

 

 

Weitere Informationen: GLN der öffentlichen Verwaltung

Die GLN soll in allen Prozessen und Verfahren, bei der Kommunikation zu den Behörden zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.
Im Gegensatz zur GS1 GLN kann mit der vom Bund erhältlichen GLN (SekID) keine weitere Auszeichnung (Produkte – GTIN, Transporteinheiten – SSCC oder weitere Lokationen) gemacht werden. 

Mehr zur GLN der öffentlichen Verwaltung

 

Seit Beginn der Härtefall-Fonds wurden laufend neue Richtlinien herausgegeben. Wir haben darüber berichtet

 

Zum Update – Härtefall-Fonds – Phase 1

Zum Update – Härtefall-Fonds – Phase 2

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