Damit werden Schlacht- und Zerlegebetriebe, Molkerei- und Eibetriebe, die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind, verpflichtet, diese Informationen entlang der Lieferkette weiterzugeben.
Mehr zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Angaben zum Ursprungsland
Die Angaben zum Ursprungsland (bzw. Herkunftsort) der primären Zutat hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 und der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zu erfolgen. Dabei sind folgende Angaben unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete zulässig (verkürzt):
- „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder
- eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet oder
- ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet oder
- ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer).
Lieferanten von Fleisch, Milch und Eiern seien ab Inkrafttreten der Verordnung in sechs Monaten dazu verpflichtet, die weiterverarbeitende Stelle über die Herkunft von Fleisch, Milch und Ei zu informieren. Darüber hinaus ist das Ursprungsland den Lebensmittelaufsichtsorganen nachzuweisen. Die „Lückenschluss“-Verordnung wurde auch von der EU-Kommission im sogenannten Notifikations-Verfahren genehmigt.
Die rechtlichen Details finden Sie im Bundesgesetzblattgesetz.
Unterstützung durch GS1 Austria
GS1 Austria unterstützt Sie, rückverfolgbarkeitsbezogene Daten und Herkunftsangaben, entlang der gesamten Wertschöpfungskette auszutauschen. Mit unseren Services werden Artikeldaten (GS1 Connect), Stammdaten (GS1 Sync), Transaktionsdaten (GS1 EDI) und Ereignisdaten (GS1 Trace) erfasst und geteilt.
Das GS1 System bietet global eindeutige Identifikationen, einfache automatisierte Datenerfassung, die Aufzeichnung und den Austausch relevanter Daten, um die notwendigen Herkunfts- und Rückverfolgbarkeitsinformationen zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten.
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